Nötige Einschränkungen bei dem Trinken


Unterdessen gefällt es ihm doch, folgende Einschränkungen, die zum Teil von den Karthaginensern entlehnt sind, zu machen (a), dass man sich desselben auf Feldzügen entbreche; Dass sich alle obrigkeitliche Personen und Richter (b) desselben enthalten, wenn sie im Begriffe sind ihr Amt zu verrichten, und sich von öffentlichen Geschäften zu beratschlagen: dass man nicht den Tag (c) als eine Zeit, die zu andern Verrichtungen bestimmt ist, und nicht eben die Nacht (d) da man sich Kinder zu zeugen vornimmt, dazu anwenden soll.

 

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(a) Qu'on s'en espargne, das ist: dass man sich dessen völlig enthalte, und nicht qu'on le prenne sobrement, dass man ihn mäßig gebrauche, wie man in die letzten Ausgaben des Montagne gesetzt hat, in welchen man den Ausdruck des Verfassers hat verbessern wollen, und darüber seinen Gedanken verloren hat. Denn Plato sagt ausdrücklich, er billige das Gesetz der Carthaginenser, welches befahl, man sollte sich im Felde des Weines gänzlich enthalten, und nichts als Wasser trinken, u.s.w. mêdepote mêdena epi stratopedou geuesthai toutou tou pomatos, all hydropotia sungignesthai touton ton chronon hapanta. De Legibus L II. zu Ende.

(b) Oder, wie es schöner im Plato steht, währendes Jahres, dass sie im Amte sind, mêde archontas touton ton eniauton hon an archôsi. Eb. das.

(c) Wenn es nicht, sagt Plato, zur Übung oder im Falle einer Krankheit geschieht, ei mê sômaskias ê nosôn heneka. Eb. das.

(d) Diese Ausnahme gieng die Weiber so wohl an, als die Männer: mêd' au nyktor, hotan' epinoê poieithai anêr ê kai gynê. Plato eb. das. Das heißt, sie müßten es mit einander abgeredet haben.


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