272. Beigeben¹⁾. Beiordnen²⁾.
Beigeben ist der allgemeinere Ausdruck; es bedeutet: einer Sache etwas beifügen, z. B. die Eltern hatten der Sendung an den Sohn etwas Geld beigegeben; dem Braten wurden Salat und Früchte beigegeben; der Post wurde ein Beiwagen beigegeben usw. Im engern Sinne bedeutet es: einer Person jemand zur Unterstützung geben. Nur in diesem Sinne ist das Wort sinnverwandt mit beiordnen; denn beiordnen kann nur von Personen, niemals von Sachen gesagt werden. So wird z. B. einem Pfarrer ein Hilfsgeistlicher beigegeben, einem Lehrer ein Hilfslehrer, einem Arbeiter noch ein Gehilfe usw. Beigeben hebt nur den Zweck der Unterstützung hervor, während beiordnen zugleich das Rangverhältnis ausdrückt, indem es besagt, daß der zur Unterstützung Beigegebene dem Unterstützten gleichgeordnet, nicht untergeordnet ist und ihn daher vollständig vertreten kann. Beigegeben kann jedoch auch jemand werden, der dem Unterstützten untergeordnet ist, obwohl der Beigegebene auch gleichgeordnet sein kann. Man nennt einen Beigegebenen auch eine Beihilfe, was von einem Beigeordneten nicht gesagt werden kann. Beigeordnet ist daher der höhere und förmlichere Ausdruck und wird besonders bei Vertretung staatlicher und städtischer Behörden gesagt. Der Gesandtschaft wird ein Attache, dem Bürgermeister ein Vertreter, einer Versammlung von Regierungsvertretern ein Vertreter der Industrie, des Handwerks usw. beigeordnet. In allen diesen Fällen würde beigegeben zu wenig sagen. In den rheinischen Städten heißen die technischen Vertreter des Bürgermeisters (Stadtschulräte, Bauräte, Ärzte usw.) Beigeordnete, da dort dem Bürgermeister ein Ratskollegium nicht zur Seite gegeben ist, sondern nur ein Kollegium, das der Stadtverordneten, besteht, in dem der Bürgermeister oder dessen Beigeordnete den Vorsitz führen.