1441. Völkerrecht¹⁾. Volksrecht²⁾.
Internationales Recht³⁾.
Das Völkerrecht ist international, das Volksrecht national. Das Völkerrecht betrifft die Bestimmungen, über die sich verschiedene Völker untereinander hinsichtlich des Verkehrs miteinander geeinigt haben, namentlich die Bestimmungen, die bei der Kriegführung einzuhalten sind. Diese völkerrechtlichen Bestimmungen einer menschlichen Kriegführung sind namentlich in der Genfer Konvention niedergelegt. Volksrecht ist dagegen entweder das innerhalb einer Nation geltende Recht, das nationale Recht, oder das Recht, das auch dem niederen Volke (den höheren und regierenden Ständen gegenüber) zusteht und zu wahren ist; es umfaßt dann die allgemeinen Menschenrechte und wird als politischer Begriff, besonders von den demokratischen Parteien, geltend gemacht. So wird z. B. das allgemeine geheime direkte Wahlrecht für die Reichstagswahlen gegenwärtig von unserem Volk als ein Volksrecht angesehen, das man dem Klassenrecht, wie es in den Landtagswahlen verschiedener Staaten zum Ausdruck kommt, indem da die Wähler nach Vermögensklassen abgestuft werden, gegenüberstellt. Internationales Recht ist teils eine bloße fremde Bezeichnung für Völkerrecht, teils geht es über den Begriff des wesentlich die Kriegführung regelnden Völkerrechts hinaus und trifft Bestimmungen auch in bezug auf den Verkehr der Völker untereinander überhaupt. Die Versuche, ein internationales Recht durch Einsetzung eines internationalen Schiedsgerichts zu schaffen, sind jedoch bisher gescheitert, und alle Friedenskonferenzen sind ergebnislos verlaufen. Nur auf wirtschaftlicher Grundlage hat man internationale Verträge, z. B. Handelsverträge, Urheberschutzverträge usw. abgeschlossen, die als Anfänge zu einem internationalen Recht betrachtet werden können.