1448. Volkstümlich¹⁾. Völkisch²⁾.
National³⁾. Vaterländisch⁴⁾.
Volkstümlich ist das, was im Volke wurzelt und im ganzen Volke, auch bei den untersten Schichten, Anklang findet, weil es eben aus Geist und Art des Volkes herausgeboren ist. Aber volkstümlich kann auch heißen: dem Volke, der Nation gemäß, im Sinne des Volkes, der Nation, den Standpunkt der Nation den Ansprüchen oder Einflüssen des Auslandes gegenüber wahrend. National hat nur die letztgenannte Bedeutung; es hebt nur die Nation, das Volk als solches als eine eigenartige Einheit gegenüber dem Auslande hervor, während volkstümlich außer dieser Bedeutung auch noch die hat, daß es den Gegensatz der großen breiten Masse des Volkes, der unteren und mittleren Schichten den oberen Ständen gegenüber hervorhebt, das Populäre. Volkstümlich heißt also: 1) populär, 2) national. National kann niemals die Bedeutung von populär haben. Völkisch ist eine neuere Übersetzung von national, die von Sprachreinigern gemacht, aber nicht zu empfehlen ist. Bürger hatte für volkstümlich das schöne Wort volklich geprägt, das auch das Populäre und Nationale umfaßte; das Wort ist aber von der Sprache nicht angenommen worden. Vaterländisch ist das, was sich auf das Vaterland bezieht oder diesem eigen ist. Das Wort hat einen engeren Kreis als national. Wenn z. B. ein Sachse von vaterländischer Industrie, vaterländischem Schulwesen usw. spricht, so meint er die sächsiche Industrie, das sächsische Schulwesen; wenn er aber von nationaler Politik spricht, so meint er die eigenartige, dem Sinne der Nation entsprechende, deutsche Politik. Außerdem heißt vaterländisch auch noch vaterlandsliebend und kann in diesem Sinne nur von Personen gesagt werden; es deckt sich dann mit dem Fremdwort patriotisch. Man strebt jetzt in Deutschland nach einer Volkskunst gegenüber der Gipfelkunst der vornehmen Stände. Eine solche Volkskunst wird immer volkstümlich sein, sie braucht aber nicht immer national oder vaterländisch zu sein. Wir können z. B. von der Volkskunst der Japaner sehr viel lernen, um unsere Kunst wahrhaft volkstümlich zu machen. Vgl. Art. 654 und 1099.