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234.

Nie die Ehre Jemandem in die Hände geben, ohne die seinige zum Unterpfand zu haben. Man muß so gehen, dass der beiderseitige Vorteil im Schweigen, der Schaden in der Mitteilung liege. Wo die Ehre im Spiel ist, muß stets der Handel ganz gemeinschaftlich sein, so dass Jeder von Beiden für die Ehre des Anderen, seiner eigenen Ehre wegen, Sorge tragen muß. Nie soll man die Ehre dem Anderen anvertrauen: geschieht es dennoch ein Mal; so sei es so künstlich angelegt, dass hier wirklich die Klugheit der Vorsicht weichen konnte. Die Gefahr sei gemeinsam und der Fall gegenseitig, damit nicht etwa der zu einem Zeugen werde, der sich bewusst ist Teilhaber zu sein.