437. Einrede¹⁾. Einspruch²⁾. Widerrede³⁾. Widerspruch⁴⁾.
Einrede bezieht sich auf die Bedenken, welche man gegen die Wahrheit, Einspruch auf die, welche man gegen die rechtliche Verbindlichkeit dessen, was ein anderer sagt oder verlangt, in der Weise geltend macht, daß man deren augenblickliche Berücksichtigung, selbst während der Rede des anderen, beansprucht. Widerrede drückt aus, daß jemand eine Meinung vorbringe, die einer geäußerten entgegensteht. Widerspruch bedeutet entweder dasselbe, oder daß etwas mit seinem eigenen Wesen nicht in Übereinstimmung sei. „Wie? Du verlobest dich schon zum zweiten Mal? Daß nicht der erste | Bräutigam bei dem Altar sich zeige mit hinderndem Einspruch!“ Goethe, Herm. u. Dor. IX. „Ohne Widerrede. — — Hier sind Sie ja auch in einem völligen Widerspruch.“ Goethe, Über Wahrh. u. Wahrscheinl. der Kunstwerke. „Denn ein vollkommner Widerspruch | bleibt gleich geheimnisvoll für Kluge wie für Toren.“ Goethe, Faust I.