493. Erhärten¹⁾. Beweisen²⁾. Erweisen³⁾. Belegen⁴⁾. Beurkunden⁵⁾.
Die Wörter erhärten, beweisen, erweisen beziehen sich auch auf allgemeine Wahrheiten; die beiden letzteren, belegen, beurkunden, bloß auf Tatsachen. Erhärten (eig. hart machen) unterscheidet sich von den übrigen durch die Unmöglichkeit eines Zweifels und Einwurfes oder auch nur eines Mißtrauens in die bewiesene Wahrheit, und man gebraucht es besonders, wenn man gegen dieselbe Zweifel erhoben oder sie durch entgegengesetzte Scheinbeweise verdächtig gemacht hat. Man erhärtet seine Unschuld, wenn man angeklagt worden ist, indem man sie dergestalt beweist, daß man sich von allem, auch dem geringsten Verdachte reinigt und alle Scheinbeweise gegen dieselbe völlig entkräftet. Daher gebraucht man namentlich die Formel: etwas durch einen Eid erhärten, weil dieser alle scheinbaren Gegenbeweise kraftlos macht. Beweisen heißt, eine Wahrheit durch Gründe oder Tatsachen gewiß machen; erweisen bezeichnet den Erfolg des Beweisens, es deutet immer an, daß die Wahrheit auch durch den Beweis gewiß geworden, daß der einzelne davon überzeugt worden ist. Man hat viele Wahrheiten bloß teilweise bewiesen, man hat davon Beweise aufgestellt, die keine volle Überzeugung gewirkt haben; man hat also diese Wahrheiten zwar bewiesen, aber nicht erwiesen, d. h. ausreichend bewiesen. Die Gottesleugner halten das Dasein Gottes durch die Beweise, die man davon aufgestellt hat, nicht für erwiesen. Belegen und beurkunden (eig. eine Urkunde, d. i. ein schriftliches Zeugnis über etwas ausstellen) beziehen sich bloß auf Tatsachen. Die Beweise von Tatsachen bestehen in Zeugenaussagen und in schriftlichen Bekenntnissen. Eine Wahrheit durch diese letzteren beweisen, heißt sie belegen, und wenn es gerichtliche und obrigkeitliche oder überhaupt mit gewissen rechtlichen Feierlichkeiten vollzogene Instrumente, besonders aus entfernten Zeiten sind, beurkunden. Man belegt die Richtigkeit einer Rechnung oder einer geleisteten Zahlung auch durch Privatquittungen, man beurkundet aber einen Rechtsanspruch durch einen Schenkungsbrief, durch einen Erbvertrag, letzten Willen usw.