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670. Gehören¹⁾. Gebühren²⁾.

1) To belong.
Appartenir (être à).
Appartenere (essere di).
2) To be due to.
Convenir (être convenable).
Convenire.

Ohne was ein anderes nicht sein kann, das gehört zu ihm. Das Ganze kann nicht ohne seine Teile sein, der Teil gehört also zu dem Ganzen; der Mond gehört zum Sonnensystem, er ist ein Teil von diesem; das Unterhaus gehört zur englischen Staatsverfassung. Ferner gehören zu jedem Dingo seine wesentlichen Stücke und Attribute; zu dem Dreieck gehören drei Seiten und drei Winkel. Die Arten gehören zu ihrer Gattung; die Bäume gehören zu den Pflanzen. Die Wirkung kann nicht ohne die Ursache sein, die Ursache gehört also zur Wirkung. Zu der Bewegung einer Mühle gehört Wasser oder Wind. Was mit einem andern dem Orte nach zusammen sein muß, das gehört dahin; der Hut gehört auf den Kopf, die Schuhe und Strümpfe gehören an die Füße. Wozu in einem Dinge der zureichende Grund vorhanden ist, wozu es also ein Recht hat, das gehört ihm. Dem Arbeiter gehört sein Lohn; denn durch seine Arbeit hat er seinen Lohn verdient, in ihr ist seine Forderung desselben gegründet. „Mein ist der Helm, und mir gehört er zu.“ Schiller, Jungfr., Prol. 3. Gehören (eig. einem gehorsam sein) bezieht sich also sowohl auf das, was einer Person oder Sache als wesentliche Eigenschaft, der Erreichung eines Zweckes als notwendiges Mittel, als auch auf das, was einer Person oder Sache als Eigentum oder überhaupt von Rechts wegen zukommt. Gebühren (von dem alten büren, d. i. heben, gebüren also eig. das, was sich erhebt oder was erhoben wird; wie man nun sagt: Abgaben, Steuern erheben, so wurde auch das Wort Gebühren von dem gebraucht, was jemand von einem andern rechtlich fordern kann; daher heißt dann gebühren: rechtlich zufallen oder zukommen) dagegen wird nur von dem gesagt, was einer Person von Rechts wegen, oder nach Verdienst und Würde zukommt, z. B. dem Gottlosen gebührt Strafe. „Schoß, dem der Schoß gebühret, Zoll, dem der Zoll gebühret“ usw. Röm. 13, 7. Wo gehören und gebühren ohne Unterschied stehen kann, zieht man gebühren als den edleren Ausdruck vor, z. B. dem Arbeiter gebührt sein Lohn. — Auch die Ausdrücke zukommen und zustehen gehören hierher. Einem Dinge kommt etwas zu, sofern es in seinem Wesen, seiner Natur oder seiner Stellung begründet ist. Die Eigenschaften eines Dreiecks kommen diesem zu, sofern sie in der Natur des Dreiecks begründet sind; sie gehören ihm aber, sofern das Dreieck gar nicht ohne sie gedacht werden kann. Dem Jüngern oder Untergebenen kommt es zu, dem Älteren oder dem Vorgesetzten den Vortritt zu lassen, indem die Stellung, in welcher der Jüngere oder Untergebene durch das Alter oder den Beruf sich befinden, dies verlangt. Einer Person steht dagegen etwas zu, sofern sie die Freiheit oder das Recht hat, etwas zu tun oder zu lassen. Dem König steht es zu, Gnade für Recht ergehen zu lassen, d. h. er hat das Recht oder die Freiheit. das zu tun; aber es gebührt sich (d. h. er hat die Pflicht), daß er von diesem Rechte nur unter sorgfältiger Berücksichtigung der richterlichen Urteile Gebrauch mache.