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691. Genehmigen¹⁾. Zugeben²⁾. Zugestehen³⁾. Bewilligen⁴⁾. Einwilligen⁵⁾.

1) To agree to.
2) Allow, admit.
3) Concede.
4) Grant.
5) Consent.
1) Approuver (agréer).
2) Permettre (admettre).
3) Concéder (convenir de).
4) Accorder.
5) Consentir (acquiescer).
1) Approvare (aggradire).
2) Permettere.
3) Concedere.
4) Accordare.
5) Acconsentire.

Genehmigen zeigt an, daß man das, was ein anderer tut, selbst für gut halte, daß es uns gefalle. Man genehmigt einen Vorschlag, einen Plan, einen Entwurf, Vertrag usw., weil es uns gut und vorteilhaft scheint. Genehmigen drückt zugleich aus, daß jemand das Recht und die Macht habe, das ihm zur Genehmigung Vorgelegte zu hindern oder geschehen zu lassen; daher wird das Wort vorzüglich von Behörden, Vorgesetzten usw. gebraucht und ist im amtlichen Stile sehr üblich, z. B. die Regierung hat die Errichtung einer Brücke an dieser Stelle genehmigt usw. Bei zugeben und zugestehen kommt es nicht darauf an, ob uns das gefällt, was wir nicht hindern; vielmehr enthält es den Nebenbegriff, daß es uns wirklich nicht gefalle, daß wir es aber nicht hindern können oder wollen. Beide Wörter beziehen sich auch nicht bloß auf das, was ein anderer tut, sondern auch auf das, was er denkt und redet. Man gibt nicht bloß Handlungen zu, sondern auch Behauptungen, Einwürfe usw., wenn man diese gezwungen oder freiwillig gelten läßt. Während aber zugeben bloß sagt, daß man die Handlung nicht hindern, die Behauptung nicht bestreiten will, drückt zugestehen zugleich aus, daß man die Berechtigung der betreffenden Handlung oder Behauptung anerkenne. Zugestehen geht also immer auf ein Recht, das eingeräumt wird. Ein Gutsherr kann z. B. zugeben, daß ein Wiesenweg auf seinem Grund und Boden von jedermann benutzt werde, ohne deshalb jemand irgendein Recht, nach welchem er diese Benutzung fordern könnte, zuzugestehen. Man kann zuweilen eine Behauptung zugeben, ohne ihre allgemeine Gültigkeit zuzugestehen.

Bewilligen und einwilligen heißt, erklären, daß man aus freiem Antriebe das, was ein anderer verlangt, gewähre. Bewilligen geht auf den Gegenstand, der gewährt wird, einwilligen drückt die Vereinigung des Willens mehrerer in bezug auf denselben Gegenstand aus. Die Eltern haben in die Heirat ihrer Tochter eingewilligt, heißt, sie haben ihren Willen mit dem ihrer Tochter vereinigt, indem sie erklärt haben, daß sie den Mann zu ihrem Schwiegersohn wollen, den ihre Tochter zum Ehegatten haben will. Dagegen sagt man: Die Tochter hat dem Bewerber ihre Hand bewilligt. — Wenn von einem amtlichen oder behördlichen Einwilligen, namentlich in bestimmten Ausgaben, die Rede ist, so gebraucht man den Ausdruck verwilligen, der früher mit einwilligen ganz gleichbedeutend war. So sagt man heute z. B.: Das Ministerium verwilligte zu dem Bau der Eisenbahn hunderttausend Mark, oder der Rat der Stadt verwilligte zu diesem Zwecke eine größere Summe u. ähnl. — Auch zustimmen und bejahen sind sinnverwandt mit den angeführten Wörtern. Zustimmen hebt hervor, daß man einer Meinung, die jemand ausgesprochen hat, beitritt, ihr gleichsam seine Stimme gibt. Der Gelehrte stimmte den Ergebnissen der Arbeit seines Schülers zu. Doch gebraucht man das Wort, namentlich in der feierlicheren Form Zustimmung geben, auch dann, wenn es sich um die Einwilligung einer höheren Instanz oder einer beratenden Körperschaft in irgendeinen Schritt eines anderen handelt, z. B. Die Regierung stimmte dem Beschlusse des Landtages zu; die Stadtverordneten stimmten dem Vorschlage des Rates zu; der Vater stimmte der Heirat seines Sohnes, seiner Tochter zu, oder: gab seine Zustimmung usw. Bejahen drückt lediglich aus, daß man auf eine Frage mit Ja, also zustimmend antwortet, z. B. der Gerichtspräsident fragte den Verbrecher, ob er schon einmal bestraft sei, was dieser bejahte. Ich habe in meinem Briefe in bejahendem Sinne geantwortet. Vgl. Art. 265, 268.