543. Fähigkeiten¹⁾. Anlagen²⁾.
Wenn man jemand die Fähigkeit zu einer gewissen Kunst usw. beilegt, so urteilt man bloß, daß es ihm möglich sei, eine Geschicklichkeit darin zu erhalten, ohne die Eigenschaften zu benennen, worauf man dieses Urteil gründet. Diese Eigenschaften selbst aber, aus denen man schließt, daß jemand Fähigkeit zu einer Sache habe, sind die Anlagen (vgl. Art. 97). So sind ein feines Ohr, ein natürliches Taktgefühl u. dgl. Eigenschaften, aus denen man schließt, daß jemand, der sie besitzt, es in der Tonkunst weit bringen könne, und man nennt diese Eigenschaften daher Anlagen zur Tonkunst. Fähigkeit bezeichnet also abstrakt die Kraft zu etwas, Anlage dagegen konkret die Eigenschaft, in der diese Kraft ruht. Wer zur Sprachkunde Fähigkeit besitzen und also imstande sein soll, eine Menge Wörter, Regeln usw. zu lernen und zu behalten, der muß in einem glücklichen Gedächtnisse die Anlage dazu erhalten haben.