48. Abtun¹⁾. Abmachen²⁾. Beilegen³⁾.
Schlichten⁴⁾.
Abtun (d. i wovon hinweg tun, machen, daß etwas aufhört, etwas zu Ende bringen) und abmachen bedeuten bloß, daß eine Angelegenheit geendigt ist, wenn auch kein Streit vorhergegangen ist. So sagt man nicht allein, einen Streit, sondern auch eine Rechnung, eine Schuld abtun oder abmachen. Abtun hebt bloß die Erledigung einer Angelegenheit für immer hervor, abmachen weist dagegen auch auf die Anstrengung hin, die damit verbunden ist. „Wenn ihre zarte Jugend sich verging, | mag sie’s mit Gott abtun und ihrem Herzen“ (Schiller, Maria St. I,1). Eine wichtige Sache, ein Geschäft usw. wird abgemacht. Doch ist abmachen hauptsächlich nur in der Umgangssprache gebräuchlich, in gewählter Rede wird es vermieden; man sagt da gewöhnlich erledigen, z. B. die Sache ist erledigt (statt: abgemacht). Abmachen hat oft auch die Bedeutung, daß zwischen zwei Personen oder Parteien für beide Bindendes festgesetzt wird, z. B. Wir haben untereinander abgemacht (= beschlossen, verabredet), daß wir uns alle Sonntage hier treffen wollen. Man spricht in diesem Sinne auch von den Abmachungen zwischen zwei Parteien u. ähnl. Diese Bedeutung können die Wörter abtun, erledigen, beilegen, schlichten nicht haben, diese deuten nur schlechthin an, daß etwas zu Ende gebracht wird. Beilegen und Schlichten beziehen sich auf eine streitige Sache; diese wird beigelegt, wenn man sie durch einen gütlichen Vergleich endigt, ohne daß dabei beide Parteien ihr volles Recht zu erhalten brauchen; geschlichtet (eig. schlecht = glatt, eben gemacht), wenn durch die Entscheidung eines Obern oder eines Vermittlers aller Anlaß zum Streit aufgehoben wird. Beilegen ist mehr ein Beruhigen, ein bloßes Beiseitelegen, schlichten mehr ein Befriedigen der streitenden Parteien, ein wirkliches Wiedergutmachen.