207. Ausrede¹⁾. Ausflucht²⁾. Entschuldigung³⁾.
Entschuldigung ist der allgemeinere Ausdruck; er bezeichnet überhaupt, daß man durch Angabe von Gründen, mögen diese nun gut und gültig oder nicht sein, eine Schuld, die einem beigemessen wird, oder auch nur beigemessen werden könnte, von sich ablehnt. Wenn man jemand einladet, und er führt als Grund seiner Weigerung, diese Einladung anzunehmen, eine Krankheit an, die ihn wirklich verhindert auszugehen: so ist er hinreichend entschuldigt. Eine Ausrede ist ein Entschuldigungsgrund, dessen Wahrheit und Gültigkeit man dahingestellt sein läßt, dessen Ungültigkeit also nicht völlig gewiß und ausgemacht ist. Es hieß so in der alten gerichtlichen Sprache eine jede Entschuldigung, die man für gültig annahm, ohne ihre Wahrheit zu untersuchen und darüber zu entscheiden. „Nur ein Fürstentum kann meinem Geschmack zur erträglichen Ausrede dienen.“ Schiller, Kab. u. Lieb. II, 1. Wenn man einen Grund der Weigerung oder Entschuldigung eine Ausflucht (urspr. Appellation an ein höheres Gericht) nennt, so gibt man zu erkennen, daß man ihn für falsch und ungültig halte. Wenn jemand aus dem Grunde ein Eheversprechen nicht hielte, weil er schon einer andern Person die Ehe versprochen habe, es fände sich aber, daß er dieses nicht getan hat: so würde man diese Ausrede als eine leere Ausflucht verwerfen. „Wir waren — zur Hintertür hereingegangen und im Gartenhause geblieben. Daher glaubte ich mir die Ausflucht erlauben zu können, in der Straße selbst nicht gewesen zu sein.“ Goethe, Dicht. u. Wahrh. I, 5.