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68. Allemal¹⁾. Allezeit²⁾. Immer, stets³⁾.

1) Each or every time.
2) At all times.
3) Always.
1) Toutes les fois.
2) En tout temps.
3) Toujours.
1) Tutte le volte.
2) Ognora.
3) Sempre.

Immer (eig. das in der Zeit endlos Fortschreitende, ahd. iomêr, zusammengesetzt aus io [je] und mêr [mehr]; ahd. io, mhd. ie, d. i. zu allen Zeiten, irgend einmal, geht zurück auf got. aiw, irgend einmal, was ein Kasus des Substant. aiws, die Zeit, die ewige Zeit ist) und stets (von stehen, eig. das in der Zeit Feststehende, Dauernde; das Adverbium stets, mhd. stætes, ist eigentl. der Genitiv des Adjektivs stet, mhd. stæte d. i. fest, beständig, feststehend) schließen nicht allein jede Ausnahme, sondern auch jede Unterbrechung aus: sie heißen also so viel als ununterbrochen. Allezeit läßt keine Zeit, allemal keinen Fall als Ausnahme gelten und bezieht sich also auf gewisse Fälle, die nicht immer vorkommen. Man muß immer tugendhaft sein und allezeit, es sei bei Tage oder bei Nacht, in guten oder bösen Tagen, seine Pflicht tun, und wenn Fälle vorkommen sollten, wo wir in Versuchung geraten könnten, von unserer Pflicht abzuweichen, so müssen wir allemal der Versuchung widerstehen. — Immerdar ist ein verstärktes immer, es heißt geradezu ewig und ist namentlich in poetischer Sprache gebräuchlich. Die Güte Gottes währet immerdar. Fortwährend, immerwährend und immerfort drücken aus, daß einer so fortfährt, wie er begonnen hat, z. B. Du störst mich fortwährend, immerwährend, immerfort, d. h. du fährst andauernd fort, mich zu stören. Für immerfort sagt man volksmäßig in einem fort. Er arbeitet immer am Sonntag, d. h. an jedem Sonntag; er arbeitet am Sonntag immerfort, d. h. den ganzen Sonntag, er arbeitet in einem fort, d. h. ohne sich Rast, Erholung zu gönnen. In einem fort hebt das Ununterbrochene einer Tätigkeit hervor. Für allezeit sagt man altertümlich auch: in alle Wege oder allewege. „Er war dienstfertig in alle Wege“ (Gotthelf). „Ich will dein Gesetz halten allewege, immer und ewiglich“ (Ps. 119, 44). Allewege hebt hervor, daß etwas bei jeder Gelegenheit geschehen soll. (Vgl. Art. 781.)