187. Aufschielben¹⁾. Verschieben²⁾. Verzögern³⁾. Verziehen⁴⁾. Verschleppen⁵⁾.
Verschieben (eig. fortschieben, aus der ursprünglichen Lage bringen) heißt, etwas in der Zeit weiter hinausschieben, es nicht zu der ursprünglich dazu festgesetzten Zeit tun, sondern auf eine unbestimmte spätere verlegen. Aufschieben (eig. in die Höhe, d. h. in der Zeit weiter aufwärts schieben) bedeutet dasselbe, doch hebt es den Entschluß, die aufgehobene Handlung in einer späteren Zeit zu verwirklichen, bestimmt hervor, was verschieben nicht tut. „Aufgeschoben ist nicht aufgehoben.“ „Schiebt man es auf, so wird der Twing vollendet.“ Schiller, Tell II, 2. „Ist’s aller Wille, daß verschoben werde?“ Ebenda. Verziehen, verzögern und verschleppen bedeuten nicht bloß, wie jene, daß eine noch nicht angefangene Handlung auf eine spätere Zeit verlegt, sondern auch, daß eine bereits angefangene in der Vollendung aufgehalten werde. Verziehen (mit einem Hauptwort im Acc. veraltet) deutet darauf hin, daß der Beginn oder die Vollendung einer Handlung erwartet wird. „Ach Herr, wecke auf, und tue es, und verzeuch nicht.“ Dan. 9, 19. Verzögern ist eine Verstärkung von verziehen (wie zögern von ziehen) und heißt, recht fühlbar verspäten oder verlangsamen (Gegens. beschleunigen). Man verzögert eine Sache, welche man nicht geschwind genug, nicht zur bestimmten, vorgeschriebenen, verabredeten Zeit tut; man schiebt aber dasjenige auf, was man bis zu einer entfernteren, bequemeren, passenderen Zeit aussetzt. „... es sei nunmehr unsere Sache, eine Verbindung zu beschleunigen, die unsere Väter aus allzugroßer Umständlichkeit bisher verzögert hatten.“ Goethe, Wilh. Meister V, 2. Oft ersetzt verzögern auch nur das veraltende verziehen. Verschleppen weist darauf hin, daß die Verzögerung ihren Grund in Nachlässigkeit, Trägheit oder auch in bösem Willen habe, z. B. einen Prozeß verschleppen. — Zwischen Verzug und Aufschub besteht derselbe Unterschied, wie zwischen den erwähnten Verben. Ein Gläubiger verklagt seinen Schuldner wegen des Verzuges einer Zahlung, und der Richter bewilligt dem Schuldner einen Aufschub von einigen Wochen, nach deren Verlauf er den Gläubiger befriedigen muß.